Gemeindeordnung

Die Evangelische St. Jakobigemeinde gehört als selbständiges Glied zur Bremischen Evangelischen Kirche. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. 
Sie hat sich, wie jede andere bremische evangelische Kirchengemeinde eine Gemeindeordnung gegeben, die den Aufbau der Gemeinde und die Entscheidungswege regelt. Sie erhalten auf dieser Seite einen Einblick in unsere Gemeindeordnung mit einer Grafik, die die wichtigsten Punkte der Gemeindeordnung deutlich macht.

Gemeindeordnung
Bildrechte Benjamin Bathelt

Die Grafik gibt den Aufbau der Gemeinde in grober Form wieder (ohne Gewähr).
Detaillierte Informationen können Sie der Gemeindeordnung entnehmen, die Sie in schriftlicher Form in unserem Gemeindebüro anfordern können.

Entscheidend für die Geschicke der St. Jakobigemeinde sind ihre drei Gremien. Die hier dargestellten Kompetenzen und Befugnisse beanspruchen keine Vollständigkeit. 

Die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie wird vom Pastor bzw. Pastorin der Gemeinde geleitet. Der Kirchenvorstand lädt zur Gemeindeversammlung an. Sie berät Angelegenheiten der Gemeinde. Sie wählt die ordentlichen Mitglieder der Gemeindevertretung. Stimmberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Gemeindeglieder, die 14 Jahre alt und konfirmiert oder volljährig und getauft sind. 
Die Gemeindeversammlung wählt die ordentlichen Mitglieder der Gemeindevertretung.

Gemeindeordnung ab 12.04.2022
Bildrechte Ev. St. Jakobigemeinde

Die Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung regelt die Angelegenheiten der Gemeinde. Sie entscheidet über Vermögensangelegenheiten der Gemeinde im Rahmen der Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche zukommenden Rechte. Sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kirchenvorstandes. Besonderes Recht der Gemeindevertretung ist die Wahl des Pastors bzw. der Pastorin.
Der gewählte Pastor oder die gewählte Pastorin ist qua Amt Mitglied der Gemeindevertretung. 

Der Kirchenvorstand
Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher werden aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt. Nur wer Mitglied der Gemeindevertretung ist, kann Mitglied im Kirchenvorstand werden. Der Pastor bzw. die Pastorin ist qua Amt Mitglied des Kirchenvorstandes. Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für den Dienst und das Leben in der Kirchengemeinde. 
Er wählt aus seiner Mitte den Verwaltenden Kirchenvorsteher und dessen Stellvertretung. Beide leiten die Verwaltungsgeschäfte zwischen den Sitzungen des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung.

Hinzu kommt der Pastor oder die Pastorin, der oder die die geistliche Leitung der Gemeinde übernimmt und verantwortet.